Sicherheitstechnische Betreuung

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) fordert grundsätzlich eine sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind in § 6 des ASiG sowie der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift ‚Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit’ (DGUV-2) geregelt.

Seit 2011 wird durch die DGUV-2 Vorschrift zwischen einer Grundbetreuung und einer betriebsspezifischen Betreuung unterschieden.

Die Wahrnehmung dieser gesetzlich geregelten Aufgaben kann durch fest angestellte Kräfte mit entsprechender Ausbildung oder durch überbetriebliche Dienste bzw. freiberuflich tätige Sicherheitsfachkräfte erfolgen. Arbeitgeber in Kleinstbetrieben haben grundsätzlich auch die Möglichkeit, an sogenannten Unternehmermodellen teilzunehmen und damit die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit weitest gehend zu ersetzen.

Grundsätzlich ist für kleine und mittelständische Unternehmen die Bestellung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit mit erheblichen Vorteilen verbunden:

  • externe Fachkräfte haben aufgrund der ausschließlichen Tätigkeit auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit eine hohe fachliche Kompetenz
  • aufgrund der Tätigkeit in mehreren Unternehmen verfügen die externen Fachkräfte für Arbeitssicherheit über vielseitige Erfahrungen
  • externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit stehen im Gegensatz zu Mitarbeitern mit betrieblichen (produktionsorientierten) Aufgaben in keinem Interessenskonflikt
  • die Kapazität fest angestellter Mitarbeiter wird für produktionsorientierte Aufgaben freigehalten