Lärm am Arbeitsplatz

Insbesondere im produzierenden Gewerbe sowie im Handwerk und in Transportunternehmen sind Beschäftigte zum Teil extremen Lärmbelastungen ausgesetzt.

Ab einem Schallpegel von 80 dB(A) bei werktäglich 8-stündiger Einwirkung kann dieser auf Dauer zu irreversiblen Gehörschäden führen.

Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, fachkundig Lärmermittlungen durchzuführen und Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Gesundheitsschäden zu treffen. Dabei geht es vorrangig um die Vermeidung und Minimierung der Schallfreisetzung. Verbleiben nach Ausschöpfung entsprechender Maßnahmen Lärmbelastungen, sind ggf. organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen erforderlich.

Konkret fordert die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
ab einem Beurteilungspegel von 80 dB(A)

  • die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten
  • die Bereitstellung von Gehörschutz
  • das Angebot arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ‚Lärm’ (G 20)
  • die Kennzeichnung von Lärmbereichen

bzw. ab einem Beurteilungspegel von 85 dB(A)

  • die Verpflichtung der Beschäftigten zum Tragen von Gehörschutz
  • regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G20) der Beschäftigten

Aber auch in üblicherweise nicht lärmbelasteten Arbeitsbereichen, wie z.B. im Büro, kann bei Tätigkeiten, welche eine besondere Konzentration erfordern, störender Lärm auftreten, z.B. durch Gespräche, Telefonate oder aus benachbarten lärmintensiven Bereichen.

Das Ingenieurbüro Ommen unterstützt Sie bei der fachkundigen Ermittlung und Bewertung von Lärmbelastungen wie auch bei der Suche nach effektiven und praktikablen Lösungen und deren betriebliche Umsetzung.